Erbrecht in Spanien für Ausländer: Rechtsanwalt in München klärt Erbschaft, Testament und Immobilie

Erbrecht Spanien für Ausländer ist seit der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 ein eigenes Spezialgebiet – mit klaren Regeln zum anwendbaren Recht, zur Rechtswahl im Testament und zur spanischen Erbschaftssteuer für Nicht-Residenten. Michael Badt ist Rechtsanwalt sowie öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die spanische Sprache. Seit mehr als 27 Jahren begleitet er von München aus Mandantinnen und Mandanten in deutsch-spanischen Erbfällen: von der ersten Einschätzung bis zur vollständigen Abwicklung einer Erbschaft mit Immobilie in Spanien.

Auf dieser Seite finden Sie einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die typischen Fallkonstellationen und die nächsten Schritte, wenn Sie als Ausländer in Spanien erben, vererben oder ein Testament gestalten möchten. Wenn Sie eine konkrete Frage haben, erreichen Sie die Kanzlei in München unter 089 1296229 oder per E-Mail an michael.badt@t-online.de.

Warum spanisches Erbrecht für Ausländer ein eigenes Spezialgebiet ist

Ein Erbfall mit Spanienbezug ist selten ein rein nationaler Vorgang. Sobald Vermögenswerte in Spanien liegen – etwa eine Finca, eine Eigentumswohnung an der Costa Blanca oder ein Bankkonto in Madrid – oder der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hatte, treffen zwei Rechtsordnungen aufeinander: das deutsche und das spanische Erbrecht. Hinzu kommen steuerliche Regelungen, regionale Sonderrechte einzelner spanischer Autonomer Gemeinschaften (sog. Foralrechte) und die Frage, welches Nachlassverfahren überhaupt zuständig ist. Die zivilrechtlichen Grundlagen des allgemein-spanischen Erbrechts sind in den Artikeln 657 bis 1087 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) geregelt.

Für Ausländer, die in Spanien Vermögen besitzen oder dort leben, sind vor allem drei Fragen entscheidend:

  • Welches Erbrecht ist anwendbar – deutsches oder spanisches?
  • Ist ein deutsches Testament (z. B. ein Berliner Testament) in Spanien wirksam?
  • Welche Erbschaftssteuer fällt in Spanien an – und wie wird sie auf die deutsche Steuer angerechnet?


Diese Fragen lassen sich nur seriös beantworten, wenn deutsches Erbrecht, spanisches Erbrecht und die europäische Erbrechtsverordnung gemeinsam betrachtet werden. Genau darauf ist die Kanzlei von Rechtsanwalt Michael Badt in München seit über 27 Jahren spezialisiert.

EU-Erbrechtsverordnung: das Fundament für Erbfälle mit Spanienbezug

Die EU-Erbrechtsverordnung (VO Nr. 650/2012) ist auf Erbfälle anwendbar, in denen der Erblasser am oder nach dem 17. August 2015 verstorben ist. Sie gilt in den meisten EU-Staaten – darunter Deutschland und Spanien – und regelt grenzüberschreitende Erbfälle einheitlich. Wesentliche Grundsätze sind:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt: Grundsätzlich gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer dauerhaft in Spanien lebt, fällt damit regelmäßig unter spanisches Erbrecht – auch als deutscher Staatsangehöriger.
  • Rechtswahl möglich: Der Erblasser kann in einem Testament ausdrücklich das Recht eines Staates wählen, dem er angehört. Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz an der Costa del Sol kann so etwa festlegen, dass deutsches Erbrecht gelten soll.
  • Einheitliches Nachlassverfahren: Die Erbrechtsverordnung sorgt für eine einheitliche Behandlung des Nachlasses und ermöglicht das Europäische Nachlasszeugnis als Nachweis der Erbenstellung im EU-Ausland.


Die Rechtswahl ist in der Praxis oft der entscheidende Hebel: Sie kann Pflichtteilsfragen, die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente und die Gestaltung der Erbfolge stark beeinflussen. Sie sollte jedoch nicht ohne anwaltliche Beratung getroffen werden, weil sie steuerliche Folgen in Spanien nicht automatisch verändert.

Anwendbares Recht: Wann gilt deutsches, wann spanisches Erbrecht?

Ob im konkreten Fall deutsches oder spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist eine Frage des gewöhnlichen Aufenthalts und einer eventuellen Rechtswahl. Typische Konstellationen aus der Beratungspraxis:

  • Deutscher mit Ferienimmobilie in Spanien, Lebensmittelpunkt in Deutschland: In der Regel gilt deutsches Erbrecht; die Immobilie in Spanien wird Teil des deutschen Nachlasses, muss aber in Spanien grundbuchrechtlich und steuerlich abgewickelt werden.
  • Deutscher Rentner mit dauerhaftem Wohnsitz in Spanien: Ohne Rechtswahl gilt regelmäßig spanisches Erbrecht. Mit einer ausdrücklichen Rechtswahl im Testament kann deutsches Erbrecht gelten.
  • Spanier mit Wohnsitz in Deutschland: Ohne Rechtswahl gilt regelmäßig deutsches Erbrecht; eine Rechtswahl zugunsten spanischen Rechts ist möglich.
  • Ehepaare mit gemischter Staatsangehörigkeit: Hier ist die Gestaltung besonders sensibel, weil Güterrecht, Erbrecht und Pflichtteilsrechte zusammenwirken.


Welches Recht gilt, hat unmittelbare Auswirkungen darauf, wer erbt, in welchen Quoten, ob Pflichtteilsansprüche bestehen und wie der Nachlass praktisch abgewickelt wird.

Testament in Spanien: Warum das Berliner Testament Probleme bereiten kann

Viele deutsche Ehepaare haben ein gemeinschaftliches Testament, häufig in Form eines Berliner Testaments. Im allgemein-spanischen Erbrecht (Código Civil) sind gemeinschaftliche Testamente jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen; einzelne Foralrechte einzelner Autonomer Gemeinschaften sehen Ausnahmen vor. Das kann dazu führen, dass ein in Deutschland wirksames Berliner Testament in Spanien Auslegungs- und Anerkennungsprobleme verursacht – insbesondere, wenn spanisches Erbrecht anwendbar ist.

In der Praxis sind häufig folgende Lösungen sinnvoll:

  • Ergänzung des deutschen Testaments um eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts.
  • Errichtung eines zusätzlichen spanischen Testaments vor einem spanischen Notar, das mit dem deutschen Testament abgestimmt ist.
  • Klarstellung, welches Testament welche Vermögenswerte (z. B. die Immobilie in Spanien) regeln soll.

Als öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die spanische Sprache kann Rechtsanwalt Badt Sie nicht nur rechtlich beraten, sondern auch die spanisch- und deutschsprachigen Urkunden, Vollmachten und Testamente prüfen, übersetzen und im Notartermin begleiten.

Immobilie in Spanien erben: Grundbuch, Notar und Erbschein

Der Klassiker im deutsch-spanischen Erbrecht ist die Immobilie in Spanien. Nach deutschem Recht geht das Eigentum nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Erbfall auf die Erben über. In Spanien ist die Rechtslage anders: Die Erben müssen die Erbschaft formal annehmen („aceptación de herencia"), meist in Form einer notariellen Erbschaftsannahmeurkunde („escritura de aceptación de herencia") vor einem spanischen Notar. Erst danach kann die Immobilie im spanischen Grundbuch („Registro de la Propiedad") auf die Erben umgeschrieben werden.

Für die Abwicklung werden in der Regel benötigt:

  • Internationale Sterbeurkunde des Erblassers,
  • Auszug aus dem spanischen Testamentsregister („Registro General de Actos de Última Voluntad"),
  • Europäisches Nachlasszeugnis oder ein spanisches bzw. deutsches Erbnachweisdokument,
  • spanische Ausländer-Identifikationsnummer (NIE) der Erben,
  • beglaubigte Übersetzungen der deutschen Urkunden ins Spanische.


Genau an dieser Schnittstelle – deutsche Urkunden, spanische Notare, Grundbuch und Finanzamt – setzt die Tätigkeit der Kanzlei an. Auf Wunsch übernimmt Rechtsanwalt Badt die Klärung rechtlicher Einzelfragen ebenso wie die Komplettabwicklung der Erbschaft, einschließlich beglaubigter Übersetzungen und Dolmetscherleistungen.

Spanische Erbschaftssteuer für Ausländer und Nicht-Residenten

Die spanische Erbschaftssteuer („Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones") ist eine eigenständige Steuer, die zusätzlich zur deutschen Erbschaftssteuer anfallen kann. Sie wird in Spanien grundsätzlich vom Erben geschuldet und richtet sich nach dem Wert des in Spanien erworbenen Vermögens. Wichtige Eckpunkte:

  • Steuerpflicht: Wer in Spanien Vermögen erbt – etwa eine Immobilie –, ist in Spanien erbschaftssteuerpflichtig, unabhängig davon, ob er Resident oder Nicht-Resident ist.
  • Regionale Unterschiede: Die Erbschaftssteuer wird stark von den Autonomen Gemeinschaften geprägt. Freibeträge und Vergünstigungen variieren erheblich, etwa zwischen Madrid, Andalusien, den Balearen, den Kanaren oder Katalonien.
  • Gleichbehandlung von EU-/EWR-Bürgern: Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. September 2014, Rs. C-127/12) und der anschließenden Anpassung des spanischen Rechts dürfen EU-/EWR-Bürger bei der spanischen Erbschaftssteuer in der Regel die regionalen Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
  • Fristen: Die Erbschaftssteuer ist in Spanien grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall zu erklären und zu zahlen. Eine Fristverlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Anrechnung in Deutschland: In Deutschland kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden, soweit sich die Steuern auf dasselbe Vermögen beziehen.


Die konkrete Steuerlast hängt vom Einzelfall ab – insbesondere vom Verwandtschaftsgrad, der Region und dem Wert des Nachlasses. Eine seriöse Aussage ist nur nach Prüfung der konkreten Unterlagen möglich.

Typische Fallkonstellationen aus der Münchner Kanzlei

Aus der täglichen Arbeit der Kanzlei in München zeigen sich immer wiederkehrende Konstellationen, in denen Mandantinnen und Mandanten Unterstützung suchen:

  • Erbfall mit Ferienimmobilie an der Costa Blanca, Costa del Sol, auf Mallorca oder den Kanaren.
  • Streit über die Wirksamkeit eines deutschen Testaments mit Spanienbezug.
  • Erbauseinandersetzung zwischen Geschwistern, von denen einige in Deutschland, andere in Spanien leben.
  • Erbschaftsannahme oder -ausschlagung vor spanischem Notar – häufig per beglaubigter Vollmacht aus Deutschland.
  • Pflichtteilsfragen bei gemischt-nationalen Ehen.
  • Gestaltung lebzeitiger Schenkungen einer Immobilie in Spanien an Kinder oder Enkel.


Gerade weil die Materie an der Grenze zweier Rechtsordnungen liegt, ist die Verbindung aus anwaltlicher Beratung und beeidigter Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeit in einer Hand für viele Mandanten ein erheblicher Vorteil.

Leistungen rund um das Erbrecht Spanien für Ausländer

Rechtsanwalt Michael Badt berät und vertritt Sie in allen Fragen des deutsch-spanischen Erb- und Immobilienrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind:

  • Prüfung des anwendbaren Erbrechts und der internationalen Zuständigkeit,
  • Gestaltung von Testamenten mit Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung,
  • Abstimmung deutscher und spanischer Testamente,
  • Abwicklung von Erbschaften mit Immobilien oder Bankvermögen in Spanien,
  • Erbschaftsannahme und -ausschlagung, auch über Vollmachten aus Deutschland,
  • Begleitung von Notarterminen in Spanien und in Deutschland als Dolmetscher,
  • beglaubigte Übersetzungen von Urkunden, Testamenten, Vollmachten und Verträgen Deutsch–Spanisch und Spanisch–Deutsch,
  • Beratung zur spanischen Erbschaftssteuer und zur Anrechnung in Deutschland,
  • Beratung zu Schenkungen und Übertragungen von Immobilien in Spanien.

Eine ausführlichere Darstellung der Schwerpunkte finden Sie auf der Seite Spanisches Erb- und Immobilienrecht.

Warum Mandanten Rechtsanwalt Michael Badt in München beauftragen

Erbfälle mit Spanienbezug sind sensibel: Es geht um Familie, Vermögen, oft um Immobilien mit emotionalem Wert – und um zwei Rechts- und Sprachräume. Mandantinnen und Mandanten entscheiden sich aus mehreren Gründen für diese Kanzlei:

  • Mehr als 27 Jahre Spezialisierung auf deutsch-spanisches Erb- und Immobilienrecht.
  • Zwei Qualifikationen in einer Hand: Rechtsanwalt (zugelassen seit 27.11.1996) und öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die spanische Sprache (seit 27.02.1996).
  • Bikultureller Hintergrund: Geboren in La Orotava auf Teneriffa, aufgewachsen bei München – mit beiden Rechts- und Sprachkulturen vertraut.
  • Studium der Rechtswissenschaften in München, Tübingen und München.
  • Persönliche Bearbeitung Ihres Mandats durch den Rechtsanwalt selbst, ohne anonyme Großkanzleistrukturen.
  • Berufshaftpflicht mit europäischem Geltungsbereich (Allianz Versicherungs-AG, München).


Diese Kombination macht die Kanzlei für Mandanten aus München, dem Großraum Bayern und ganz Deutschland zu einer verlässlichen Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Erbrecht Spanien für Ausländer.

Ablauf einer Erstberatung im deutsch-spanischen Erbrecht

Damit Sie wissen, was Sie erwartet, hier ein typischer Ablauf:

  1. Kontaktaufnahme: telefonisch unter 089 1296229 oder per E-Mail an michael.badt@t-online.de.
  2. Sachverhaltsklärung: Sie schildern den Erbfall oder Ihre Gestaltungsfrage. Vorhandene Unterlagen (Testament, Sterbeurkunde, Grundbuchauszug, Korrespondenz aus Spanien) werden gesichtet.
  3. Rechtliche Einschätzung: Klärung von anwendbarem Recht, Zuständigkeit, möglicher Rechtswahl, steuerlichen Eckpunkten.
  4. Handlungsempfehlung: Sie erhalten eine klare Empfehlung zum weiteren Vorgehen, inklusive einer transparenten Einschätzung von Aufwand und Kosten.
  5. Umsetzung: Auf Wunsch übernimmt Rechtsanwalt Badt die vollständige Abwicklung – einschließlich Korrespondenz mit spanischen Notaren, Banken, Finanzämtern und Grundbuchämtern.

Häufige Fragen zum Erbrecht in Spanien für Ausländer

  • Welches Erbrecht gilt, wenn Sie als Deutscher eine Immobilie in Spanien haben?

    Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht – auch für eine Immobilie in Spanien. Die Immobilie muss aber dennoch in Spanien notariell und grundbuchrechtlich abgewickelt werden, und es kann spanische Erbschaftssteuer anfallen.

  • Ist ein Berliner Testament in Spanien wirksam?

    Gemeinschaftliche Testamente wie das Berliner Testament sind im allgemein-spanischen Erbrecht nicht vorgesehen. Solange deutsches Erbrecht anwendbar ist – gegebenenfalls über eine Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung –, kann ein Berliner Testament wirksam bleiben. In Spanien ist jedoch oft eine sorgfältige Auslegung und Übersetzung nötig, und ergänzende Regelungen sind sinnvoll.

  • Brauchen Sie als Ausländer ein zusätzliches spanisches Testament?

    Pflicht ist ein spanisches Testament nicht. In vielen Fällen ist es jedoch praktisch sehr sinnvoll, vor allem wenn Vermögen in Spanien liegt. Ein abgestimmtes spanisches Testament kann die Abwicklung beschleunigen und Konflikte mit dem deutschen Testament vermeiden.

  • Wer zahlt Erbschaftssteuer, wenn Sie in Spanien eine Immobilie erben?

    In Spanien zahlt grundsätzlich der Erbe Erbschaftssteuer, auch als Nicht-Resident. Höhe und Freibeträge hängen von der Autonomen Gemeinschaft, dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes ab. In Deutschland kann die in Spanien gezahlte Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden.

  • Wie lange dauert die Abwicklung einer Erbschaft mit Spanienbezug?

    Das hängt vom Einzelfall ab. Liegen alle Unterlagen vor und sind die Erben einig, kann eine Erbschaftsannahme inklusive Grundbuchumschreibung in einigen Monaten abgewickelt werden. Bei Streit, fehlenden Dokumenten oder Auslandsbezug zu Drittstaaten dauert es länger. Die spanische Erbschaftssteuererklärung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall einzureichen.

  • Müssen Sie für die Abwicklung selbst nach Spanien reisen?

    In den meisten Fällen nicht. Vieles lässt sich über notarielle Vollmachten aus Deutschland regeln, die ins Spanische übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Als beeidigter Übersetzer und Dolmetscher kann Rechtsanwalt Badt die hierfür notwendigen Urkunden direkt beglaubigt übersetzen.

Telefon

Kontakt: Rechtsanwalt Michael Badt in München


Wenn Sie eine konkrete Frage zum Erbrecht in Spanien für Ausländer haben oder einen Erbfall mit Spanienbezug abwickeln müssen, ist Ihre Nachricht willkommen. Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Badt persönlich in seiner Kanzlei in München:

Rechtsanwalt Michael Badt
Öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die spanische Sprache
Oettingenstr. 25
80538 München
Deutschland

089 1296229

Weitere Informationen zu den Schwerpunkten finden Sie unter Spanisches Erb- und Immobilienrecht, Steuerrecht sowie auf der Kontaktseite. Eine spanischsprachige Fassung dieser Website steht unter www.rechtsanwalt-michael-badt.de/es bereit.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick über das Erbrecht in Spanien für Ausländer und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Erbfalls vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Beratungstermin.